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Im Verfahren zur Anwendbarkeit des Tarifeinheitsgesetzes (TEG) auf den Verein und seine Leistungen hat das hessische Landesarbeitsgericht heute ein positives Urteil zugunsten des Vereins gefällt. Das Gericht hat bestätigt, dass das TEG auf den Verein und seine Leistungen keine Anwendung findet.
Auch wenn die Rechtslage sich mit diesem Urteil nunmehr geändert hat, muss der Verein die Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung abwarten, bevor wir die Leistungsgewährung für die bisher untersagten Betriebe umsetzen können.
Der FairnessPlan wird umgehend darüber informieren, sobald uns die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt und wir die Leistungsgewährung abbilden können. Dies gilt im Übrigen auch für die Anträge aus der Vergangenheit, welche wir mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil abgelehnt haben (TEG-Ablehnung).
Bis dahin gilt nach wie vor: fleißig Anträge auf unsere Leistungen stellen.
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Auch wenn die Rechtslage sich mit diesem Urteil nunmehr geändert hat, muss der Verein die Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung abwarten, bevor wir die Leistungsgewährung für die bisher untersagten Betriebe umsetzen können.
Der FairnessPlan wird umgehend darüber informieren, sobald uns die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt und wir die Leistungsgewährung abbilden können. Dies gilt im Übrigen auch für die Anträge aus der Vergangenheit, welche wir mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil abgelehnt haben (TEG-Ablehnung).
Bis dahin gilt nach wie vor: fleißig Anträge auf unsere Leistungen stellen.